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1. Nichtkommerzielle Privatflüge
Der Pilot nimmt ein Entgelt entgegen, das unter den Selbstkosten liegt. Die Selbstkosten setzen sich zusammen aus den Kosten für Luftfahrzeugmiete (effektive Flugzeit), Treibstoff sowie Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren. Es handelt sich ausschliesslich um nichtgewerbsmässige Flüge im Sinne von JAR-FCL 1.110 und Art. 100 LFV [Stand:29.04.07].


2. Versicherung, Haftung
2.1 Bei sämtlichen von mir geflogenen Flugzeugen bestehen kombinierte Dritt- und Passagierhaftpflichtversicherungen.
2.2 Dem Passagier wird vor dem Flug ein Beförderungsschein ausgestellt und abgegeben. Der Passagier unterliegt bei der Beförderung aufgrund des ihm ausgestellten Beförderungsscheins den Haftungsbestimmungen der Lufttransportverordnung vom 7. August 2005 (für Inlandbeförderungen) und dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999 (für internationale Beförderungen) in der aktuellsten Fassung.


3. Durchführung eines Fluges
Die Durchführung eines Fluges liegt im Ermessen des Piloten und er behält sich in jedem Fall eine Absage des Fluges vor. Er entscheidet namentlich aufgrund äusserer Umstände (z.B. meteorologische Verhältnisse) als auch aufgrund seiner Erfahrung, ob der geplante Flug innerhalb der zulässigen gesetzlichen, technischen und operationellen Grenzen sicher durchzuführen ist und beurteilt die Situation jederzeit neu.

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